Im vorliegenden Fall nahm der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung, wie lange ein Wohnmobil noch frabrikneu ist. Die Rechtsprechung zur maximalen Standdauer von Pkw sei dabei auch auf Wohnmobile anwendbar. Demnach sei ein Wohnmobil unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung und dem Vertragsabschluss mehr als zwölf Monate liegen.
Normen: § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 312b BGB, § 312g BGB, § 355 BGB, §§ 355 ff BGB